Zugang zum Protektor Hinweisgebersystem

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) verabschiedet. Nach diesem Gesetz sind alle Unternehmen, die mindestens 50 Personen regelmäßig beschäftigen, verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. An diese Meldestelle können Mitarbeitende Verstöße gegen Strafvorschriften oder bußgeldbewehrte Rechtsverstöße melden.

Bei Protektor wurde eine zentrale Compliance-Meldestelle eingerichtet. An diese Meldestelle können sich alle Beschäftigten, einschließlich Leiharbeitnehmern, sowie externe Personen wie Lieferanten, Kunden oder Dienstleister wenden.

Unternehmen müssen leicht zugängliche Meldekanäle und klare Informationen über das interne Meldeverfahren bereitstellen. Protektor setzt dies durch digitale, schriftliche und mündliche Meldewege um.

Meldungen

Der bevorzugte Meldeweg ist das digitale Hinweisgebersystem. Meldungen können offen oder anonym abgegeben werden. Alternativ können Meldungen schriftlich oder mündlich an die interne Meldestelle übermittelt werden.

Auf Wunsch kann ein persönliches Gespräch mit der Meldestelle stattfinden; ein Termin wird grundsätzlich innerhalb von fünf Arbeitstagen oder nach Absprache ermöglicht. Jeder Eingang einer Meldung wird innerhalb von sieben Kalendertagen bestätigt.

Protektor ist verpflichtet, alle eingehenden Meldungen unter Wahrung der Vertraulichkeit zu dokumentieren.

Es stehen auch externe Meldemöglichkeiten nach §§19 ff. HinSchG zur Verfügung.

Anonyme Meldung abgeben

Bitte beachten Sie, dass Sie im Falle einer anonymen Meldung nur dann benachrichtigt werden können, wenn Sie uns für die Rückmeldung eine Möglichkeit zur Verfügung stellen

(z. B. Rückmeldung über eine von Ihnen angegebene Nichtpersonalisierte E-Mail-Adresse).

Vertraulichkeit

Die Identität der hinweisgebenden Person sowie aller in der Meldung genannten Personen werden streng vertraulich behandelt. Nur die befugte Person der Meldestelle hat Zugriff auf diese Daten.

Bearbeitung von Meldungen

Jede Meldung wird fristgerecht und möglichst zeitnah geprüft und es werden geeignete Folgemaßnahmen eingeleitet, z. B. interne Untersuchungen, Maßnahmen zur Behebung des gemeldeten Sachverhalts oder Information der Geschäftsleitung. Die Folgemaßnahmen sind stets abhängig vom Sachverhalt.

Unbegründete Meldungen, die nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen, werden nicht weiterverfolgt. Jedoch wird versucht werden eine Lösung zu finden für Probleme oder Konflikte, die uns gemeldet werden.

Schutz der Hinweisgebenden

Die Identität der Hinweisgebenden Person, sowie von sonstigen Personen, die von einer Meldung betroffen sind, werden geschützt. Hinweisgebende Personen werden aufgrund einer Meldung in keiner Hinsicht benachteiligt.

Sanktionen bei Missbrauch

Personen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen melden, müssen mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Vor jeder Meldung sollten Hinweisgebende daher prüfen, ob die Informationen plausibel und belastbar sind.